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Architektenrecht

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Ohne Honorarhöhen-Abrede

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Regeln

Auch ohne Vergütungsabrede ist die Rechtsfolgen-Spaltung zu beachten:

Auftrag (OR 394 ff.)

Werkvertrag (OR 363 ff.)

SIA-Ordnung 102: keine Verkehrsübung

Der SIA-Ordnungen 102 kommt keine Verkehrsübung zu; das Schweizerische Bundesgericht lehnt in seiner ständigen Rechtsprechung die Annahme einer Allgemeinverbindlichkeit des SIA-Normenwerkes ab.

Honorar SIA-Ordnung 102

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die SIA-Ordnungen für Planerverträge grundsätzlich keine Verkehrsübung in Anspruch nehmen können, so auch nicht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung.

Weder vom Zeit-, noch vom Kostenhonorar her kann gesagt werden, dass die Gestaltung in der SIA-Ordnung 102 eine gefestigte Verkehrsübung entstanden ist.

Literatur

  • EGLI ANTON / STÖCKLI HUBERT, Das Planerhonorar, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 323 f. / Rz 7.38

 

» Weiterführende Informationen unter Rechtsnatur-Anwendbares Recht-SIA

Richterliche Honorarfestsetzung

Haben die Parteien die Höhe der Architektenvergütung nicht oder nur lückenhaft verabredet, so hat im Streitfall der Richter das Mass der Honorierung zu entscheiden.

Es ist Sache des Architekten (Planers) die für die Honorarfestsetzung massgebenden Tatbestandselemente zu behaupten und zu beweisen.

In materieller Hinsicht ist auch hier die Frage, ob Auftragsrecht (OR 394 ff.) oder Werkvertragsrecht (OR 363 ff.) anwendbar ist

Unabhängig vom anwendbaren Recht (Auftrag oder Werkvertrag) sind folgende Bewertungselemente relevant:

Hauptkriterium

  • Personal-, Sach- und übrige Kosten
    • Der für die vereinbarten Architekturleistungen notwendige Aufwand an Personal, Sach- und übrigen Kosten
  • Berechnungselemente
    • Stundenzahl Büroinhaber
    • Stundenzahl Personal
    • Sachaufwand, sofern nicht Gegenstand der Auslagen (Aufwendungsersatz)
    • General- oder Gemeinkosten für den Architekturbürobetrieb
    • Zuschlag für Risiko und Gewinn

Hilfskriterien

  • Schwierigkeit
    • Schwierigkeit der Planungs-, Projektierungs-, Bauleitungs- und sonstigen Aufgaben
  • Risiken
    • Vom Architekten (Planer) übernommene, besondere Risiken
  • Termin
    • Zeitliche Dringlichkeit

„Lohn“ des Büroinhabers

  • Ausbildung als Architekt (Planer)
    • Abschlussstufe (Arch. ETH oder Arch. HTL etc.)
    • durch bessere Ausbildung entgangene Erwerbseinnahmen
  • Aufwendungen für die berufliche Vorsorge (BVG)
    • Beiträge
    • Prämienbeiträge etc.
  • Einkommensausfälle des Büroinhabers und seines Personals
    • Krankheit
    • Militär
    • Ferien
    • Weiterbildung
  • Anzahl Mitarbeiter bzw. Umfang der zu schaffenden Auftragsreserven

Literatur

  • EGLI ANTON / STÖCKLI HUBERT, Das Planerhonorar, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 326 ff. / Rz 7.45 ff.

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