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Architektenrecht

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STEUERN

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ordentliche Steuern

Bei der ordentlichen Besteuerung wird je nach Organisationsform des Architekten (Planers) unterschieden in:

Einzelfirma

    • Besteuerung des Inhaber der Einzelfirma als Selbständigerwerbender (Einkommens- und Vermögenssteuern)

Personengesellschaften (gilt auch für Planergemeinschaften)

    • Einfache Gesellschaft (eG)
      • Besteuerung jedes Gesellschafters einzeln als Selbständigerwerbender (Einkommens- und Vermögenssteuern)
    • Kollektivgesellschaft (KollG)
      • Besteuerung jedes Gesellschafters einzeln als Selbständigerwerbender (Einkommens- und Vermögenssteuern)
    • Kommanditgesellschaft (KommG)
      • Besteuerung jedes Gesellschafters einzeln als Selbständigerwerbender (Einkommens- und Vermögenssteuern)

Kapitalgesellschaften

    • Aktiengesellschaft (AG)
      • Kapital- und Ertragssteuern
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
      • Kapital- und Ertragssteuern

Mehrwertsteuer (MWST)

Es gelten die allgemeinen MWST-Regeln für Steuerpflicht, massgebender Umsatz, Beginn der Steuerpflicht und Anmeldung.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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