Einleitung
Der Architekt (Planer) hat in aller Regel das Bedürfnis, dass das geistige Eigentum an seiner architektonischen Leistung anerkannt und geschützt ist.
Dabei steht das Urheberrecht im Vordergrund, namentlich sein Vervielfältigungs-, Änderungs-, Bearbeitungs-, Erstveröffentlichungs-, Zutritts- und Ausstellungsrecht sowie das Zerstörungsverbot.
Die Bauwerk-Patentierung ist erst aus einem seltenen Fall, d.h. vom Wohnhaus mit gestaffelten Geschosswohnungen (pile up ®) bekannt.
Von wachsender Bedeutung ist das Designrecht (Fassadenschutz und Interior-Details etc.) sowie das Markenrecht mit dem zunehmenden Gebäude-Branding.
Die einzelnen Aspekte des geistigen Eigentums, des Urheberrechts und der weiteren Immaterialgüterrechte lässt sich im Rahmen folgender Agenda erläutern:
Literatur
- SCHLUEP CLAUDE / WENGER BERGER SIBYLLE, Das geistige Eigentum des Planers, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 881 ff.
- CARRON BLAISE / KRAUS DANIEL / KRÜSI MELANIE / FERROLES YANN, Das Urheberrecht der Planer – Ein Leitfaden für Architekten, Ingenieure und Baurechtsspezialisten zum Urheberrecht und zu weiteren Immaterialgüterrechten, Zürich 2014, 144 S.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KaufvertragÜbersicht zum KaufvertragAutoren:Sicherheiten / SicherungsmittelEinleitung zu Sicherheiten / SicherungsmittelAutoren:VerlagsvertragEinleitung zum VerlagsvertragAutoren:GlobalzessionEinleitung zur GlobalzessionAutoren:Domain-VerpachtungEinleitung zur Domain-VerpachtungAutoren:AbgangsentschädigungEinleitung zur Abgangsentschädigung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht