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Architektenrecht

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Honorarbemessung im Allgemeinen

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Es steht im Ermessen der Parteien, ob und wenn ja, welche Honorarbemessung sie verabreden oder, ob sie gar keine Honorarhöhen-Abrede treffen, zB weil sie der Honorarbemessung keine grosse Bedeutung zumessen (Kleinauftrag) oder, weil sie eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbindet.

Honoraraufklärungspflicht

Der Architekt (Planer) ist verpflichtet, den unerfahrenen Bauherrn über die Höhe der zu erwartenden Honorare aufzuklären.

Drei Honorarabrede-Arten

Die Parteien können in der Regel zwischen drei Honorarbemessungsmöglichkeiten oder einer Kombination davon wählen:

Keine Honorarabrede

Haben Bauherr und Architekt (Planer) keine Honorarvereinbarung getroffen, so wird der Architekt (Planer) wie folgt verfahren:

  • Festsetzung der Honorarhöhe nach seinem Gutdünken
  • Rechnungs-Präsentierung an den Bauherrn

Anerkennt der Bauherr die Rechnung gilt folgendes:

  • Rechnungsanerkennung
    • Schuldanerkennung des in Rechnung gestellten Betrages
    • Beibehaltung des Rechts, dem Architekten (Planer) alle Einreden aus dem Grundverhältnis entgegenhalten zu dürfen
  • Stillschweigen
    • Gilt weder als Anerkennung noch als Einredeverzicht
  • Rechnungsbezahlung
    • Nach Bezahlung der Rechnung kann der Bauherr allenfalls den zu viel bezahlten Teil zurückfordern (OR 62 ff.)

Die weiteren Einzelheiten finden Sie unter:

Hinweis

  • Beachtung der relativen Verjährungsfrist von OR 67 von einem Jahr

Überblick zur Honorarbemessung

Nachfolgend sollen trotzdessen die Einzelheiten der Honorarbemessung ausgeleuchtet werden:

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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