Einleitung
Die „Vergütung“ (auch: Architektenhonorar) ist das Entgelt für die Architektenleistungen. Bei den vom Architekten (Planer) getätigten „Barauslagen“ spricht der Gesetzgeber von „Auslagen und Verwendungen“, die SIA-Ordnung 102 von „Nebenkosten“. Der Bauherr hat hiefür „Aufwendungsersatz“ zu leisten.
Die Bemessung des Architektenhonorars richtet sich entweder nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und wird entweder konkret vereinbart (Pauschal-, Zeit- oder Prozenthonorar) oder seiner Höhe nach nicht verabredet oder bei Übernahme der SIA-Ordnung 102 vorausgesetzt und nach den SIA-eigenen Kriterien als Zeit-, Kosten-, Pauschal- oder Globalhonorar berechnet. Während bei Honorierung nach OR das Zeitelement mit Stundenansätzen im Mittelpunkt steht, orientieren sich die SIA-Tarife mehr formelbasiert nach dem Interessenwert des Bauvolumens.
Die Details des Architektenhonorars lassen sich anhand folgender Struktur erläutern:
Literatur
- EGLI ANTON, Das Architektenhonorar, in: Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 295 ff.
- EGLI ANTON / STÖCKLI HUBERT, Das Planerhonorar, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 307 ff.
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